Dieses erfasst alle Informationen, die der Patient dem Arzt zur Ausführung des Auftrags anvertraut oder die der Arzt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt (BGE 101 Ia 10 E. 5c). [A._], die meisten und relevanten im Untersuchungsbericht erwähnten Vertreter von Swisstransplant und die Angehörigen der darin angesprochenen Transplantationsteams sind Ärzte oder deren Hilfspersonen und unterstehen damit umfassend dem Arztgeheimnis.