Swisstransplant beruft sich sodann auf das in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geschützte Berufsgeheimnis. “Als Berufsgeheimnisse vorbehalten ist u.a. das Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB. Dieses erfasst alle Informationen, die der Patient dem Arzt zur Ausführung des Auftrags anvertraut oder die der Arzt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt (BGE 101 Ia 10 E. 5c).