BGÖ: Swisstransplant bringt weiter vor, das betroffene Dokument stelle kein amtliches Dokument im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BGÖ dar: “Ein amtliches Dokument ist eine Information, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. Gemeint sind damit ausschliesslich Aufgaben des Bundes […]. Die von der Gesuchstellerin ersuchten Informationen betreffen aber Ereignisse im Frühjahr 2006, und damals war Swisstransplant nicht mit einer öffentlichen Aufgabe des Bundes betraut.“ - In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ: Swisstransplant beruft sich sodann auf das in Art. 7 Abs. 1 Bst.