Eine Verfügung gestützt auf öffentliches Recht des Bundes kam also nicht in Frage. Auch heute als nationale Zuteilungsstelle verfügt Swisstransplant nicht. Die im Swiss Organ Allocation System (SOAS) hinterlegten Algorithmen errechnen die mögliche Zuteilung von Organen und anschliessend fällen die Transplantationszentren den endgültigen Entscheid über die Annahme oder Ablehnung eines Organs.“ - In Bezug auf Art. 5 BGÖ: Swisstransplant bringt weiter vor, das betroffene Dokument stelle kein amtliches Dokument im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BGÖ dar: “