In Bezug auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ: Swisstransplant ist der Auffassung, dass sie im vorliegenden Sachverhalt dem persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht unterstellt sei. Sie macht geltend, dass “[z]um relevanten Zeitpunkt […] Swisstransplant keine Verfügungen erlassen [konnte], weil das TxG erst am 1. Juli 2007 in Kraft trat, mehr als ein Jahr nach den Ereignissen. Damals war das Transplantationsrecht fragmentarisch durch kantonale Erlasse geregelt […]. Eine Verfügung gestützt auf öffentliches Recht des Bundes kam also nicht in Frage.