Ein solches Interesse liegt aber für die ersuchten Dokumente auf jeden Fall vor, weil insbesondere das Interesse bei Daten über Gesundheit besonders schutzwürdig ist.“ Eine weitere relevante Geheimnisbestimmung stelle laut Swisstransplant Art. 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) dar: “Daran ändert Art. 9 BGÖ nichts, weil das BGÖ bei spezialgesetzlichen Geheimnispflichten nicht anwendbar ist (Art. 4 lit. a BGÖ). Das BGÖ gilt deshalb bei geheimen Personendaten – nach Art. 35 DSG etwas enger – generell nicht.“ - In Bezug auf Art. 2 Abs. 1 Bst.