57 TxG sei Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu nennen. Wie Art. 33 ATSG gehe Art. 57 TxG dem Öffentlichkeitsgesetz vor. Zu Art. 58 TxG führt Swisstransplant aus, dass diese Bestimmung “die Daten ausdrücklich als vertraulich“ bezeichne und dass sich die Vertraulichkeit “auf Informationen beschränkt, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein solches Interesse liegt aber für die ersuchten Dokumente auf jeden Fall vor, weil insbesondere das Interesse bei Daten über Gesundheit besonders schutzwürdig ist.“