Insbesondere sei Swisstransplant “nicht (mehr) im Besitz der auf Seite 2 und 3 des Untersuchungsberichts aufgelisteten Dokumente.“ Sodann begründete Swisstransplant die Zugangsverweigerung mit verschiedenen Argumenten: - In Bezug auf Art. 4 BGÖ: Swisstransplant vertritt die Ansicht, dass Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, TxG1; SR 810.21) Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ darstellten. Als Vergleichsbeispiel zu Art. 57 TxG sei Art.