Sie teilte der Antragstellerin mit, dass “das Verhältnis der Geheimbestimmungen des Transplantationsrechts zum Zugangsrecht nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht geklärt ist, dass die Geheimbestimmungen aber vorgehen können (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ). Zum Schutz der betroffenen Patientinnen und Patienten sowie der behandelnden Fachpersonen haben nicht nur die Datenschutz-, sondern auch die Geheimnisbestimmungen einen hohen Stellenwert für Swisstransplant. Vor diesem Hintergrund kann die Stiftung die angeforderten Dokumente nicht aushändigen.“