che an der Untersuchung des fraglichen Falles beteiligt waren; - sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, WhatsApp-, SMS- oder Sprachnachrichten) zwischen Swisstransplant und allen am Fall beteiligten Ärzten sowie allen weiteren beteiligten Personen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsbericht. 2. Am 5. Juni 2023 nahm Swisstransplant Stellung zum Zugangsgesuch. Sie teilte der Antragstellerin mit, dass “das Verhältnis der Geheimbestimmungen des Transplantationsrechts zum Zugangsrecht nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht geklärt ist, dass die Geheimbestimmungen aber vorgehen können (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 lit.