{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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Diese Personen wurden von Swisstransplant nicht angehört und für den Beauftragten sind bisher keine sie betreffenden Informationen ersichtlich, deren Bekanntgabe konkrete nachteilige Folgen bzw. mehr\nals geringfügige und bloss unangenehme Konsequenzen haben könnte. Wie für A._ ist auch\nfür diese Ärzte eine Anhörung nachzuholen.\n- Name der Ombudsstelle, die den Bericht erstellt hat: Die korrekte Bezeichnung dieser Ombudsstelle ist im verlangten Bericht enthalten, dessen Zugang vollständig verweigert wurde.\nZur Zugangsverweigerung dieser Bezeichnung hat sich Swisstransplant jedoch nicht explizit\ngeäussert. Dem Beauftragten ist zudem nicht bekannt, ob diese Ombudsstelle heutzutage immer noch existiert und ob sie zur internen Struktur von Swisstransplant gehört bzw. gehörte.33\nMit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen erkennt der Beauftragte für die Ombudsstelle als Erstellerin des Berichtes keine hinreichenden Gründe für eine Zugangsverweigerung\nund empfiehlt die Offenlegung dieses Namens.\n- Namen der Mitglieder der Ombudsstelle, die den Bericht verfasst haben: Diese Namen sind\nebenfalls im verlangten Bericht enthalten, dessen Zugang vollständig verweigert wurde. Zur\nderen Zugangsverweigerung hat sich Swisstransplant jedoch nicht explizit geäussert, insbesondere wurden keine privaten Interessen dieser Personen aufgeführt, die einer Bekanntgabe\nentgegenstehen würden. Für den Beauftragten sind bisher auch keine Informationen ersichtlich, deren Bekanntgabe konkrete nachteilige Folgen bzw. mehr als geringfügige und bloss\nunangenehme Konsequenzen für diese Personen haben könnte. Betrifft das Zugangsgesuch\nPersonendaten, muss die Behörde grundsätzlich eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ bei den\nbetroffenen Personen durchführen. Erst nach einer Anhörung der betroffenen Personen kann\ndie Gewichtung ihrer privaten Interessen und die darauffolgende Interessenabwägung nach\nArt. 19 Abs. 1bis aDSG durchgeführt werden. Im Rahmen der Gewichtung der öffentlichen\nInteressen weist der Beauftragte darauf hin, dass sich diese Personen, sofern es sich um Verwaltungsangestellte handelt, als Verfasserinnen des betroffenen Berichtes nach der Rechtsprechung grundsätzlich gefallen lassen müssen, dass ihre Namen bekanntgegeben werden,\nausser wenn dies einen nicht (leicht) wiedergutzumachenden Nachteil für sie zur Folge hätte\n(Ziff. 40).\n43. Ziffer 2 des Berichtes enthält weitere Personennamen, die von der Antragstellerin nicht gewünscht\nwurden. Diese Namen können in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ eingeschwärzt werden.\n44. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte somit zu folgendem Ergebnis:\n- Swisstransplant fällt unter den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes\n(Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) (Ziff. 19).\n- Art. 57 TxG stellt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ dar. Das Öffentlichkeitsgesetz kommt somit zur Anwendung (Ziff. 25).\n- Art. 58 TxG und Art. 35 aDSG kommen nicht zur Anwendung (Ziff. 25).\n- Der verlangte Bericht erfüllt die Voraussetzungen eines amtlichen Dokumentes nach Art. 5\nAbs. 1 BGÖ (Ziff. 30).\n- Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kommt nicht zur Anwendung (Ziff. 36).\n- Der Name der Ombudsstelle, die den Bericht erstellt hat, ist bekanntzugeben (Ziff. 42).\n- Die Personendaten von A._, der Verfasser des Berichts und von weiteren an der Transplantation beteiligten Ärzten mit leitender Funktion sind nach erfolgter Anhörung (Art. 11 BGÖ) entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung bekannt zu geben (Ziff. 42).\n- Weitere im Bericht enthaltene Personenamen können in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ\nabgedeckt werden (Ziff. 43).\n\n33\nAuf der Webseite von Swisstransplant sind keine Informationen darüber enthalten.\n\n"}