{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. Juli 2024: Swisstransplant / Untersuchungsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:51", "Checksum": "391b94e562a4028da585c4c3731d4494", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024\nRegeste:\nEmpfehlung vom 16. Juli 2024: Swisstransplant / Untersuchungsbericht\n\n 9/13\nhen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates\nInteresse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.30\n41. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 31 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ\nkann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a),\nwenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit\n(Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt\nwerden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen\noder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n42. Nachstehend werden die zu beurteilenden Personendaten behandelt:\n- Name von A._: Swisstransplant ist der Auffassung, dass die Bekanntgabe seines Namens “mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Schädigung der Persönlichkeit, konkret seines Ansehens und seiner Ehre“ verursachen würde. Diese Aussage wird nicht eingehender begründet, insbesondere wird von Swisstransplant nicht aufgezeigt, welche der im Bericht enthaltenen Informationen, die A._ direkt betreffen oder auf A._ zurückgeführt werden können, seine\nEhre aus welchem Grund schädigen würden. Betrifft das Zugangsgesuch Personendaten,\nmuss die Behörde grundsätzlich eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ bei den betroffenen Personen durchführen. Erst nach einer Anhörung der betroffenen Personen kann die Gewichtung\nihrer privaten Interessen und die darauffolgende Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis\naDSG durchgeführt werden. Da Swisstransplant keine Anhörung von A._ durchgeführt hat,\nsind für den Beauftragten allfällige private Interessen von A._ nicht ersichtlich. Die Anhörung\nvon A._ ist somit nachzuholen. Wichtig ist in diesem Rahmen zu erwähnen, dass viele der im\nBericht enthaltenen Informationen in verschiedenen Medienberichten veröffentlicht wurden\nund somit bereits bekannt sind. Solche betreffen ausschliesslich die berufliche Tätigkeit von\nA._.\nBezüglich des öffentlichen Interesses ist Folgendes zu berücksichtigen: A._ ist im Kanton Genf\nein bekannter Chirurg und hat für die Staatsratswahlen 2023 von Genf kandidiert. Er ist somit\nmindestens im Kanton Genf eine öffentlich bekannte Person, bei welcher ein erhöhtes öffentliches Interesse vorhanden ist. Mit einer Kandidatur zum Staatsrat muss eine Person unter\nanderem damit rechnen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrem beruflichen Leben vorhanden ist. In diesem Zusammenhang sind verschiedentlich Presseartikel über die im\nJahr 2006 von ihm durchgeführte Transplantation, insbesondere über die Umstände der getroffenen Wahl des Organempfängers, veröffentlicht worden. Aus diesen Gründen bestehen\nnach Einschätzung des Beauftragten besondere Vorkommnisse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. a\nVBGÖ, an welchen ein besonderes Informationsinteresse besteht. Die Transplantationsthematik kann die ganze schweizerische Bevölkerung betreffen, und ist damit auch ein Thema der\nöffentlichen Gesundheit. Die Voraussetzungen für die Wahl einer Person als Empfängerin sind\nund waren bereits im 2006 geregelt. Die Zugänglichmachung der Aufklärung und der Beurteilung einer offiziellen Stelle über die Umstände, die zur Bezeichnung eines konkreten Empfängers geführt haben, erlaubt der Öffentlichkeit, sich ein eigenes Bild von der Untersuchungsführung, den Erkenntnissen sowie den daraus gezogenen Schlüssen machen können. Daran\nbesteht laut Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse. 32 Die Zugänglichmachung\ndieser Informationen steht somit auch in Zusammengang mit der öffentlichen Gesundheit im\nSinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ.\n\n30\nUrteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n31\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n32\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.\n\n"}