{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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Der Bericht stellt die juristisch und medizinisch relevanten Sachverhaltselemente der durchgeführten Transplantation dar,\nnimmt eine Beurteilung der Ereignisse vor und zieht entsprechende Schlussfolgerungen.23 Bezeichnet werden unter anderem Funktionen und konkrete Rollen der betroffenen Ärzte, insbesondere bezüglich des leitenden Arztes A._, welcher der Antragstellerin und aufgrund der Medienberichterstattung auch der Öffentlichkeit bekannt ist. Weiter enthält der Bericht die Namen weiterer\nÄrzte, welche in verschiedenen Funktionen am Transplantationsprozess beteiligt waren. Der Bericht enthält demnach Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a aDSG. Er enthält hingegen keine\nbesonders schützenswerten Personendaten von A._ und der weiteren erwähnten Ärzte im Sinne\nvon Art. 3 Bst. c aDSG. Eine Anonymisierung der Personendaten von A._ und der weiteren betroffenen Ärzte mit leitender Funktion, welche von der Antragstellerin explizit verlangt wurden (Ziff.\n1 und 9), gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach vorliegend nicht in Betracht. Somit ist das\nZugangsgesuch bezüglich der Bekanntgabe dieser Personendaten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG).\n39. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt\nauf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren\nBekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung\nergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 24 Die\nzweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen\nder betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten). 25\n40. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen\nder Bekanntgabe zu erfolgen.26 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist\nzu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in\nhöheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten\nDritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren\nPrivatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9\nAbs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen\nVerwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren.27 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter\nUmständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen,\ndass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft\nzuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur\nFolge hat.28 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. die Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein. 29 Nicht jede\nBekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr\neiner ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dro-\n\n23\nVgl. Stellungnahme der Stiftung Swisstransplant zu den Ereignissen von 2006 im Zusammenhang mit einer Transplantation - Swisstransplant\n(besucht letztmals am 01.07.2024).\n24\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n25\nUrteil des BVGer A6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.\n26\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13.Juli 2016 E. 6.1.3.\n27\nUrteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1.\n28\nVgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.1.3.1 1 [recte Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September\n2015 E. 5.1.3.1].\n29\nBGE 142 II 340 E. 4.6.8.\n\n"}