{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. Juli 2024: Swisstransplant / Untersuchungsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:51", "Checksum": "391b94e562a4028da585c4c3731d4494", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024\nRegeste:\nEmpfehlung vom 16. Juli 2024: Swisstransplant / Untersuchungsbericht\n\n16\nUrteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 2.\n17\nUrteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 2; Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n\n7/13\nVermutung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der\n(angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 18\n33. In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ führt Swisstransplant im Schlichtungsverfahren nicht eingehender aus, welche der im Bericht enthaltenen Informationen oder Passagen zu schützen sind.\nDie Stiftung beschreibt nur allgemein diejenigen Informationen, welche vom Arztgeheimnis nach\nArt. 321 StGB erfasst werden, ohne diese konkret zu bezeichnen und zu begründen: “Dieses erfasst alle Informationen, die der Patient dem Arzt zur Ausführung des Auftrags anvertraut oder die\nder Arzt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt (BGE 101 Ia 10 E. 5c). [A._], die meisten und\nrelevanten im Untersuchungsbericht erwähnten Vertreter von Swisstransplant und die Angehörigen der darin angesprochenen Transplantationsteams sind Ärzte oder Hilfspersonen und unterstehen damit umfassend dem Arztgeheimnis. Die Ausführungen in den ersuchten Dokumenten\ngehen alle auf Informationen zurück, die diesen Personen im Rahmen ihres Auftrages anvertraut\nwurden bzw. sie in Ausübung ihres Berufs wahrgenommen haben.“\n34. Unter das Arztgeheimnis nach Strafgesetzbuch fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nalle Informationen, die der Patient oder die Patientin dem Arzt oder der Ärztin zur Ausführung des\nAuftrags anvertraut oder die diese bzw. dieser in Ausübung seines bzw. ihres Berufes wahrnimmt.19 In Bezug auf das Berufsgeheimnis besteht der Zweck der Ausnahme von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ darin, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die bei der Ausübung des\nBerufes (vorliegend durch den Arzt bzw. die Ärztin) über die Kunden (vorliegend über die Patienten und Patientinnen) zusammengetragen wurden.20 Dabei muss es sich um geheime Informationen handeln.21\n35. Der verlangte Bericht enthält weder den Namen der organspendenden Person noch sonstige patientenbezogene Informationen, welche ihr zugeordnet werden können. Der Bericht enthält auch\nkeine Informationen, die sonstigen Patienten oder Patientinnen zugeordnet werden können. Als\npatientenbezogene Informationen, welche unter das Arztgeheimnis fallen, können vorliegend nur\ndiejenigen Informationen identifiziert werden, welche dem Organempfänger zuzuordnen sind. Da\ndie Antragstellerin an der Schlichtungssitzung auf den Namen des Organempfängers verzichtet\nhat, kann dieser abgedeckt werden. Die im Bericht verbleibenden ihn betreffenden Patienteninformationen sind bereits öffentlich bekannt.22 Swisstransplant hat schliesslich nicht dargetan, welche\nkonkrete Informationen der Patient (Organempfänger) welchem Arzt zur Ausübung seines Berufes\nmitgeteilt hat, und damit vorliegend den Gegenstand des Arztgeheimnisses nicht hinreichend genau bezeichnet. Aus diesen Gründen fehlt es nach Ansicht des Beauftragten am Gegenstand\neines möglichen Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Somit erübrigt sich\neine weitere Prüfung dieses Ausnahmetatbestandes.\n36. Zwischenfazit: Swisstransplant als beweisbelastete Behörde hat vorliegend den Gegenstand des\nArztgeheimnisses nicht hinreichend genau bezeichnet und die Anwendung des Ausnahmetatbestandes bislang nicht belegt. Nach Ansicht des Beauftragten ist die Ausnahmebestimmung von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht gegeben.\n37. Schliesslich beruft sich Swisstransplant auf den Schutz der Privatsphäre von A._ (Art. 7 Abs. 2\nBGÖ), weil die Bekanntgabe des Berichtes seine Privatsphäre “allein schon aufgrund der Berichterstattung über Sachverhalte, die in seinen privaten Bereich fallen,“ beeinträchtigen würde. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.\n\n18\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n19\nBGE 101 Ia 10 E. 5c.\n20\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 43.\n21\nFréderic Erard, Le secret médical - thèse, sui generis, Zürich 2021, N 425.\n22\nS. FN 11.\n\n"}