{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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August 2014 E. 4.5 m.H.\n14\nAnnick Chevillot, Serge Michel, verschiedene Beiträge in: heidi.news vom 20. April 2023, 25. April 2023 und 1. Mai 2023; Chantal Hebeisen,\nGian Signorell, «Ein Skandal – oder Intrige» in: Beobachter vom 26. April 2023; Annegret Mathari, Beitrag in: Neue Zürcher Zeitung vom 28.\nApril 2023.\n15\nAls das Zugangsgesuch gestellt wurde, galt noch das Datenschutzgesetz in der Fassung bis 31. August 2023.\n\n6/13\num eine “unbefugte Bekanntgabe“ von Personendaten, was sich u.a. aus Art. 19 Abs. 1bis aDSG\nergibt. Vorausgesetzt der Bericht enthielte Informationen, die der beruflichen Schweigepflicht im\nSinne von Art. 35 aDSG unterliegen würden, was von Swisstransplant nicht aufgezeigt wurde,\nhandelt es sich bei der Anwendung von Art. 35 aDSG nicht um eine unbefugte Bekanntgabe von\nDaten. Da Art. 35 aDSG damit nach Ansicht des Beauftragten nicht zur Anwendung gelangt, erübrigt sich eine weitere Prüfung dieser Bestimmung.\n25. Zwischenfazit: Art. 57 TxG stellt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ dar. Das\nÖffentlichkeitsgesetz kommt somit zur Anwendung. Art. 58 TxG und Art. 35 aDSG kommen nicht\nzur Anwendung.\n26. Sofern der persönliche (Art. 2 BGÖ) und sachliche (Art. 3 BGÖ) Geltungsbereich gegeben sind\nund keine Spezialbestimmungen nach Art. 4 BGÖ bestehen, gewährt Art. 6 Abs. 1 BGÖ jeder\nPerson ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass ein besonderes\nInteresse nachgewiesen werden muss.16 Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr\nder Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 17\n27. Der Anspruch auf Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz bezieht sich nur auf amtliche Dokumente. Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn eine Information die in Art. 5 Abs. 1 oder 2 BGÖ\nfestgehaltenen Bedingungen erfüllt. Der Tatbestand von Absatz 1 ist an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die Information auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sein (Bst. a), zweitens muss sie sich im Besitz der angefragten Behörde befinden (Bst.\nb) und drittens muss sie der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen (Bst. c).\n28. Swisstransplant bringt vor, der betroffene Bericht stelle kein amtliches Dokument dar. Da Swisstransplant zur Zeit der im Bericht beschriebenen Ereignisse (Frühjahr 2006) noch nicht mit einer\nöffentlichen Aufgabe des Bundes betraut gewesen sei, fehle es beim Dokument an der Bedingung\nder Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch die Behörde, die das Dokument erstellt habe (Art. 5\nAbs. 1 Bst. c BGÖ).\n29. Das Öffentlichkeitsgesetzes ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten\nvon einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ). Der in Frage stehende Bericht\nträgt das Datum vom 12. November 2007. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl das Öffentlichkeitsgesetz als auch das Transplantationsgesetz bereits in Kraft. Wie in Ziffer 18 aufgeführt, wurde im\nTransplantationsgesetz Swisstransplant als nationaler Zuteilungsstelle die Aufgabe der Zuteilung\nvon Organen übertragen (Art. 54 Abs. 2 Bst. a TxG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Organzuteilungsverordnung). Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Beauftragten kein Zweifel daran bestehen,\ndass der verlangte Bericht im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe von Swisstransplant erstellt oder mitgeteilt worden ist. Der Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen\nAufgabe gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ ist damit zu bejahen.\n30. Zwischenfazit: Der verlangte Bericht erfüllt die Voraussetzungen eines amtlichen Dokumentes\nnach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.\n31. Weiter beruft sich Swisstransplant zum Schutz des Berufsgeheimnisses auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g\nBGÖ, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden.\n32. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft zu erteilen, es\nsei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist,\nein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7\nAbs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der\n\n"}