{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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Die Botschaft führt weiter aus, dass “[e]ine Verletzung\ndieser Schweigepflicht […] nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe g mit Haft oder Busse bis 50’000\nFranken bestraft werden [kann], sofern nicht Artikel 320 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) oder\n321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) zur Anwendung kommen. Damit wird insbesondere gewährleistet, dass für Personenkreise, die gemäss StGB einer spezifischen Schweigepflicht\nunterliegen – wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte –, die strengere Strafandrohung des StGB\nzur Anwendung kommt.“ Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass Art. 57 TxG subsidiär\nzur strafrechtlichen Amtsgeheimnisverletzung und Berufsgeheimnisverletzung angewendet werden kann und so keine weitergehende Tragweite haben kann als das Amtsgeheimnis, welches\nkeinen Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ darstellt.11 Zu berücksichtigen ist auch, dass das Transplantationsgesetz zeitlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen worden ist und sich in der Botschaft zum Transplantationsgesetz keine Hinweise auf einen möglichen Vorrang von Art. 57 TxG\ngegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz finden. In Bezug auf den von Swisstransplant gezogenen\nVergleich mit der Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG ist zu erwähnen, dass sich die bisherige\nRechtsprechung in den jeweils konkret zu beurteilenden Fällen gegen die Qualifikation von Art. 33\nATSG als Sondernorm im Sinne von Art. 4 BGÖ ausgesprochen hat. 12 Nach Einschätzung des\nBundesverwaltungsgerichts \"[…] rechtfertigt es sich, die Regeln der Geheimhaltung im Sozialversicherungsrecht nach Inkrafttreten [des Öffentlichkeitsgesetzes] restriktiv auszulegen und diese\n[…] auf den Schutz der Persönlichkeit und die persönlichen Daten der versicherten Person zu\nbeschränken […]\"13. Das Bundesverwaltungsgericht lässt offen, welche Informationen den \"persönlichen Daten\" der versicherten Person zuzurechnen sind. Allfällige Fragen zur konkreten Anwendung von Art. 33 ASTG können jedoch auch hier offen bleiben, zumal Swisstransplant Art. 33\nATSG lediglich als Vergleichsbeispiel erwähnt und nicht im konkret zu beurteilendem Fall geltend\ngemacht hat. Damit kommt der Beauftragte zum Schluss, dass es sich bei Art. 57 TxG nicht um\neine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ handelt.\n23. Art. 58 TxG mit dem Titel “Vertraulichkeit von Daten“ besagt, dass die aufgrund des Transplantationsgesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich zu behandeln sind. Da die Antragstellerin an der Schlichtungssitzung auf die\nBekanntgabe des Namens des Organempfängers verzichtet hat, sind in der vorliegenden Empfehlung keine weiteren (Patienten-)daten zu beurteilen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehen würde. Ausserdem war der im Bericht analysierte Vorfall Gegenstand\nvon mehreren Medienberichten, in welchen der Vorfall, inklusiv Patienteninformationen, ausführlich beschrieben wurde.14 Somit erübrigt sich eine weitere Prüfung dieser Bestimmung hinsichtlich\nArt. 4 Bst. a BGÖ.\n24. Schliesslich macht Swisstransplant geltend, Art. 35 aDSG15 stelle eine “vorbehaltene Geheimnisbestimmung“ dar. Dazu führt sie lediglich aus: “Daran ändert Art. 9 BGÖ nichts, weil das BGÖ bei\nspezialgesetzlichen Geheimnispflichten nicht anwendbar ist (Art. 4 lit. a BGÖ). Das BGÖ gilt deshalb bei geheimen Personendaten – nach Art. 35 DSG etwas enger – generell nicht.“ Art. 35 aDSG\n(Verletzung der beruflichen Schweigepflicht) ist eine strafrechtliche Bestimmung. Sie regelt ausschliesslich die Strafbarkeit der unbefugten Bekanntgabe von geheimen, besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen durch Personen, die im Rahmen ihres Berufs\ndavon erfahren haben. Beim Zugang gemäss Öffentlichkeitsgesetz handelt es sich jedoch nicht\n\n"}