{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. Juli 2024: Swisstransplant / Untersuchungsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:51", "Checksum": "391b94e562a4028da585c4c3731d4494", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024\nRegeste:\nEmpfehlung vom 16. Juli 2024: Swisstransplant / Untersuchungsbericht\n\n 4/13\ndes Zugangsgesuches). Letztere sind ebenfalls im fraglichen Bericht enthalten. Weitere Dokumente gemäss drittem Punkt des Zugangsgesuches sind gemäss Swisstransplant nicht mehr vorhanden (Ziff. 5). Dies wurde von der Antragstellerin nicht bestritten.\n17. Zunächst ist zu prüfen, ob Swisstransplant vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dies sei nicht der\nFall, weil sie zum Zeitpunkt der im Bericht geprüften Ereignisse keine Verfügungen erlassen\nkonnte, da das Transplantationsgesetz noch nicht in Kraft war (Ziff. 5 und 7). Ergänzend präzisiert\nsie, dass sie auch heutzutage keine Verfügungen erlasse, weil der Entscheid der Organzuteilung\ndurch die Transplantationszentren erfolge.\n18. Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer Behörde oder einer Organisation unter das Öffentlichkeitsgesetz ist das Datum des Zugangsgesuches6 und nicht der Inhalt des verlangten Dokumentes bzw. vorliegend der Zeitpunkt der im verlangten Bericht geprüften Ereignisse. Zu prüfen\nist somit, ob Swisstransplant am 28. April 2023 (Ziff. 1) vom persönlichen Geltungsbereich gemäss\nArt. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ erfasst war. Das Transplantationsgesetz ist am 1. Juli 2007 in Kraft\ngetreten. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b TxG teilt die nationale Zuteilungsstelle die verfügbaren\nOrgane nach Rücksprache mit den Transplantationszentren zu. Diese Vollzugsaufgabe wurde\nvom Bundesrat an Swisstransplant übertragen (Art. 54 Abs. 2 Bst. a TxG i.V.m. Art. 38 Abs. 1\nOrganzuteilungsverordnung). Art. 68 TxG regelt den Rechtsschutz und legt in seinem Abs. 2 die\nKompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts fest, wenn eine Beschwerde gegen Verfügungen\nüber die Zuteilung von Organen begründet ist. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Abs. 3). Swisstransplant als nationaler Zuteilungsstelle steht somit eine Verfügungskompetenz im Sinne von Art. 5 VwVG zu. Dass sie aktuell\neine Verfügungskompetenz besitzt, bestreitet die Behörde in ihrer Antwort an den Beauftragten\n(Ziff. 7) abgesehen davon nicht, obwohl sie gemäss eigener Aussage davon kaum Gebrauch\nmacht. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Abgeltungsvertrag zwischen dem BAG und\nSwisstransplant (Ziff. 8) die Verfügungskompetenz von Swisstransplant erwähnt (Leistungsbeschrieb, Leistung 2.3: “Auf Verlangen von Personen auf der Warteliste: Erlass und Eröffnung der\nFeststellungsverfügung).“\n19. Zwischenfazit: Der Beauftragte ist der Ansicht, dass die Stiftung Swisstransplant in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ).\n20. Weiter vertritt Swisstransplant gegenüber dem Beauftragten die Auffassung, dass Art. 57 und\nArt. 58 TxG Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ darstellen. Zudem wird Art. 35\naDSG ebenfalls als Geheimnisbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ bezeichnet. Das Öffentlichkeitsgesetz sei daher gar nicht anwendbar, was einem Zugang zum verlangten Bericht entgegenstehe. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Bestimmungen einen Vorbehalt gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz begründen.\n21. Gemäss Art. 4 BGÖ sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze vorbehalten, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen (Bst. a) oder vom Öffentlichkeitsgesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen (Bst. b). Sofern der Wortlaut\nder Spezialnorm nicht eindeutig ist und unterschiedliche Interpretationen möglich sind, muss unter\nBerücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. 7 Der\nVorbehalt spezieller Bestimmungen anderer Bundesgesetze nach Art. 4 BGÖ bezieht sich auf\nGesetze im formellen Sinn gemäss Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (BV; SR 101). 8 Das Vorhandensein von Spezialbestimmungen i.S.v.\nArt. 4 BGÖ hat zur Folge, dass die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes für den Zugang zu\ndiesen Informationen nicht anwendbar sind; vielmehr beurteilt sich die Zugänglichkeit der betreffenden Informationen nach Massgabe ebendieser Spezialbestimmungen. 9\n\n6\nS. dazu sinngemäss auch Art. 7 Abs. 1 VwVG: “Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.“ Für die Ausführungen betreffend den\nmassgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde s. FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Schulthess Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Auflage, Genf 2023, Art. 7 N 26.\n7\nBGE 145 II 270 E. 4.1 m.w.H.\n8\nBBl 2003 1989.\n9\nVgl. Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2.\n\n"}