{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n13. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) wurden der Schutz, die Bearbeitung und die Bekanntgabe von\nDaten juristischer Personen aus dem Datenschutzgesetz ausgenommen. Deshalb sind im neuen\nRecht nur noch die Personendaten natürlicher Personen geschützt. Im revidierten Art. 9 Abs. 2\nBGÖ wird für den Zugang von Personendaten auf das Datenschutzgesetz (neu Art. 36 DSG) verwiesen. In Bezug auf die Daten juristischer Personen verweist das Öffentlichkeitsgesetz neu auf\nArt. 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010).\n14. Angesichts der Tatsache, dass das revidierte Datenschutzgesetz während des vorliegenden\nSchlichtungsverfahrens in Kraft getreten ist, ist vorab zu klären, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangt: Der Gesetzgeber hat keine Übergangsbestimmungen für das Zugangs- und\nSchlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht 3\nhatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, bei welchem das neue Datenschutzgesetz während des\nhängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. Es weist darauf hin, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist, ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine andere Ordnung vor. \"Es ist\ndeshalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll\nund strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen sofortige Anwendung sprechen.\"\nDas Gericht kommt zum Schluss, dass die Tragweite der neuen Bestimmungen gleich geblieben\nund das alte Recht anzuwenden ist. Aus diesen Gründen wendet der Beauftragte in diesem\nSchlichtungsverfahren die altrechtlichen Bestimmungen des Öffentlichkeits- und Datenschutzge-\nsetzes4 an.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5\n16. Die Antragstellerin grenzte in der Schlichtungssitzung den Umfang der gewünschten Informationen ein (Ziff. 9). Zu beurteilen ist somit die Zugänglichkeit des Berichtes vom 12. November 2007\n(erster Punkt des Zugangsgesuches) mit Einschwärzung der Namen des Organempfängers und\nder beteiligten Ärzte ohne leitende Funktion sowie die Zugänglichkeit des Namens der Ombudsstelle und desjenigen der dazugehörigen Personen, die den Bericht erstellt haben (zweiter Punkt\n\n2\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert\nBBl 2003), BBl 2003 2024.\n3\nUrteil des BVGer A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.2.2 m.w.H.\n4\nBundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (altes Datenschutzgesetz, aDSG; SR 235.1).\n5\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n\n"}