{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. Juli 2024: Swisstransplant / Untersuchungsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:51", "Checksum": "391b94e562a4028da585c4c3731d4494", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024\nRegeste:\nEmpfehlung vom 16. Juli 2024: Swisstransplant / Untersuchungsbericht\n\n1\nIn dieser Empfehlung wird die Abkürzung “TxG“ als Abkürzung für das Transplantationsgesetz verwendet, obwohl sie nicht die offizielle Abkürzung ist. Die Abkürzung TxG wird in der Branche und auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit BAG üblicherweise gebraucht.\n\n2/13\nTatsache, dass Swisstransplant keine Ärztin ist, unerheblich sei: “[D]ie Übermittlung durch einen Arzt reicht. Ebenfalls keine Rolle spielt es, dass die in den Dokumenten angesprochenen\nPatienten (der Spender und der Empfänger) verstorben sind. Das Arztgeheimnis überdauert\nden Tod des Patienten.“\n- In Bezug auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ: Schliesslich macht Swisstransplant geltend, dass der Zugang\noder der Teilzugang zum Bericht die Privatsphäre von A._ beeinträchtigen würde, “und zwar\nunabhängig vom Inhalt des Berichtes allein schon aufgrund der Berichterstattung über Sachverhalte, die in seinen privaten Bereich fallen.“ Ausserdem würde er “mit grosser Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Schädigung der Persönlichkeit, konkret seines Ansehens und seiner\nEhre, drohen. […] Ein gewisses öffentliches Interesse an den ersuchten Dokumenten bestreitet\nSwisstransplant nicht. Es wiegt aber wenig schwer, weil die in den Dokumenten thematisierten\nEreignisse über 17 Jahre zurückliegen. […] eine weitere mediale Erstattung würde den falschen Eindruck erwecken, es gäbe eine Kontinuität zwischen den damaligen Ereignissen und\nheute. In Wirklichkeit besteht die einzige Kontinuität in der Person von [A._]. Diese auch bei\nbester Medienarbeit unvermeidliche Kollusion würde dem Vertrauen der Bevölkerung in den\nSpende- und Transplantationsprozess, einem besonders hochwertigen Gut, Schaden zufügen.\nDies wiederum hätte fatale Folgen für sämtliche Personen auf der Warteliste für ein Spendeorgan“. Eine Anonymisierung der Daten von A._ komme gemäss Swisstransplant auch nicht in\nBetracht, weil “sämtliche Inhalte [des Dokuments] Personendaten von ihm darstellen – sämtliche Inhalte beziehen sich letztlich auf ihn und er ist u.a. aufgrund der bisherigen Medienberichterstattung ohne Weiteres bestimmbar. Die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe von\nPersonendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, sind nicht erfüllt. Denn die Personendaten stehen nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes\n[…], und die Interessenabwägung ergibt weiter, dass das öffentliche Interesse am Zugang nicht\nüberwiegt.“\n6. Mit Schreiben vom 14. November 2023 forderte der Beauftragte Swisstransplant auf, sich zur\nFrage der Unterstellung der Stiftung unter das Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) zu\näussern. Insbesondere sollte die Behörde darlegen, aus welchem Grund sie der Auffassung sei,\ndass ihr keine Verfügungskompetenz zukomme. Hierzu bat der Beauftrage, ihm eine Kopie der\nVereinbarung zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Swisstransplant über die finanzielle Abgeltung der ihr übertragenen Aufgaben durch den Bund (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation, Organzuteilungsverordnung; SR\n810.212.4) zuzustellen.\n7. Mit Schreiben vom 21. November 2023 nahm Swisstransplant Stellung dazu. Darin führte sie u.a.\naus, dass sie “zum massgebenden Zeitpunkt keine Verfügungen erlassen konnte, weil das TxG\nerst am 1. Juli 2007 in Kraft trat, mehr als ein Jahr nach den vorliegend interessierenden Ereignissen. Überdies – aber entscheidend ist dies nicht – erlässt Swisstransplant als heutige Nationale\nZuteilungsstelle auch nach Inkrafttreten des TxG keine Verfügungen. Bei der von Ihnen angesprochenen Zuteilung errechnen die im Swiss Organ Allocation System (SOAS) hinterlegten Algorithmen die mögliche Zuteilung von Organen, und anschliessend fällen die Transplantationszentren\nden Entscheid über die Annahme oder Ablehnung eines Organs. Es ist daher Aufgabe des zuständigen Arztes zu prüfen, ob eine Transplantation aufgrund medizinischer Faktoren und des\nGesundheitszustandes seines Patienten in Frage kommt.“\n8. Am 23. November 2023 übermittelte Swisstransplant dem Beauftragten den angeforderten “Abgeltungsvertrag“ zwischen dem BAG und Swisstransplant vom 21. Dezember 2022, welcher die\nRechte und Pflichten der Parteien für die mit Bundesmitteln finanzierten Leistungen regelt.\n9. Am 30. Januar 2024 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten. Dennoch erklärte sich die Antragstellerin bereit, auf die Namen des Organempfängers und der beteiligten Ärzte ohne leitende Funktion, welche im Bericht enthalten sind, zu verzichten.\n10. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und von Swisstransplant sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n3/13\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}