{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-Swisstran_2024-07-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/lOtQ-nCmknaW/Empfehlung%20Swisstransplant%2016.7.2024%20-%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "f3565baa6594e67718ac9010d611e112"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung Swisstransplant 16.7.2024 - anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 16.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 16.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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Juli 2023 reichte Swisstransplant durch ihre rechtliche Vertretung einen siebenseitigen\nUntersuchungsbericht (nachfolgend: Bericht), datiert vom 12. November 2007, und eine Stellungnahme ein. Darin führte Swisstransplant vorab aus, dass “einige der ersuchten Dokumente, etwa\nKorrespondenzen zwischen Swisstransplant und den am Fall beteiligten Ärzten und weiteren Personen, nicht mehr vorliegen.“ Insbesondere sei Swisstransplant “nicht (mehr) im Besitz der auf\nSeite 2 und 3 des Untersuchungsberichts aufgelisteten Dokumente.“ Sodann begründete Swisstransplant die Zugangsverweigerung mit verschiedenen Argumenten:\n- In Bezug auf Art. 4 BGÖ: Swisstransplant vertritt die Ansicht, dass Art. 57 und Art. 58 des\nBundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, TxG1; SR 810.21) Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ darstellten. Als Vergleichsbeispiel zu Art. 57 TxG sei Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu nennen. Wie Art. 33 ATSG gehe\nArt. 57 TxG dem Öffentlichkeitsgesetz vor. Zu Art. 58 TxG führt Swisstransplant aus, dass\ndiese Bestimmung “die Daten ausdrücklich als vertraulich“ bezeichne und dass sich die Vertraulichkeit “auf Informationen beschränkt, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein solches Interesse liegt aber für die ersuchten Dokumente auf jeden Fall vor,\nweil insbesondere das Interesse bei Daten über Gesundheit besonders schutzwürdig ist.“ Eine\nweitere relevante Geheimnisbestimmung stelle laut Swisstransplant Art. 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) dar: “Daran ändert Art. 9 BGÖ nichts, weil das BGÖ bei spezialgesetzlichen Geheimnispflichten nicht\nanwendbar ist (Art. 4 lit. a BGÖ). Das BGÖ gilt deshalb bei geheimen Personendaten – nach\nArt. 35 DSG etwas enger – generell nicht.“\n- In Bezug auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ: Swisstransplant ist der Auffassung, dass sie im vorliegenden Sachverhalt dem persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht unterstellt sei. Sie macht geltend, dass “[z]um relevanten Zeitpunkt […] Swisstransplant keine\nVerfügungen erlassen [konnte], weil das TxG erst am 1. Juli 2007 in Kraft trat, mehr als ein\nJahr nach den Ereignissen. Damals war das Transplantationsrecht fragmentarisch durch kantonale Erlasse geregelt […]. Eine Verfügung gestützt auf öffentliches Recht des Bundes kam\nalso nicht in Frage. Auch heute als nationale Zuteilungsstelle verfügt Swisstransplant nicht. Die\nim Swiss Organ Allocation System (SOAS) hinterlegten Algorithmen errechnen die mögliche\nZuteilung von Organen und anschliessend fällen die Transplantationszentren den endgültigen\nEntscheid über die Annahme oder Ablehnung eines Organs.“\n- In Bezug auf Art. 5 BGÖ: Swisstransplant bringt weiter vor, das betroffene Dokument stelle\nkein amtliches Dokument im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BGÖ dar: “Ein amtliches Dokument ist eine\nInformation, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. Gemeint sind damit ausschliesslich Aufgaben des Bundes […]. Die von der Gesuchstellerin ersuchten Informationen\nbetreffen aber Ereignisse im Frühjahr 2006, und damals war Swisstransplant nicht mit einer\nöffentlichen Aufgabe des Bundes betraut.“\n- In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ: Swisstransplant beruft sich sodann auf das in Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ geschützte Berufsgeheimnis. “Als Berufsgeheimnisse vorbehalten ist u.a.\ndas Arztgeheimnis nach Art. 321 StGB. Dieses erfasst alle Informationen, die der Patient dem\nArzt zur Ausführung des Auftrags anvertraut oder die der Arzt in Ausübung seines Berufes\nwahrnimmt (BGE 101 Ia 10 E. 5c). [A._], die meisten und relevanten im Untersuchungsbericht\nerwähnten Vertreter von Swisstransplant und die Angehörigen der darin angesprochenen\nTransplantationsteams sind Ärzte oder deren Hilfspersonen und unterstehen damit umfassend\ndem Arztgeheimnis. Die Ausführungen in den ersuchten Dokumenten gehen alle auf Informationen zurück, die diese[n] Personen im Rahmen ihres Auftrags anvertraut wurden bzw. sie in\nAnwendung ihres Berufs wahrgenommen haben.“ Weiter führt Swisstransplant aus, dass die\n\n"}