23. In Bezug auf die übrigen Dokumente, die nicht Teil der Verfahrensakten sind, hat der STENFO das Gesuch aber grundsätzlich materiell zu beurteilen und den Zugang nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes zu gewähren. Dabei ist ohne weiteres denkbar, dass zumindest teilweise die vom STENFO vorgebrachten Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 8 Abs. 2 BGÖ (sowie weitere Ausnahmetatbestände) tatsächlich zur Anwendung gelangen können. Ein genereller Zugangsaufschub ohne Einzelfallprüfung auch für alle übrigen Dokumente erscheint aber unverhältnismässig, zumal dessen Dauer nicht absehbar ist.