4/6 22. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege. Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung des UVEK über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten gemäss der Koststudie 2016 vor Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde und das Verfahren aktuell – soweit für den Beauftragten erkennbar – noch hängig ist.