In diesem Sinne empfiehlt der Beauftragte dem STENFO, der Antragstellerin mittels Dokumentenverzeichnis oder in sonst geeigneter Weise Auskunft über alle Dokumente entsprechend ihrem Zugangsgesuch zu geben und ihr Gelegenheit einzuräumen, das Zugangsgesuch zu präzisieren bzw. einzugrenzen (Art. 7 Abs. 3 und 4 VBGÖ). 21. Da sich die Antragstellerin vorbehält, ihr umfangreiches Zugangsgesuch noch einzugrenzen bzw. zu präzisieren und demnach die vom Gesuch erfassten Dokumente noch nicht abschliessend feststehen, äussert sich der Beauftragte nachfolgend lediglich in allgemeiner Art und Weise zur Frage der materiellen Zugänglichkeit.