Mit letzterer wird zum jetzigen Zeitpunkt lediglich die Existenz der Dokumente belegt. Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, weshalb nicht bekannt werden dürfte, welche Dokumente im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des STENFO im Rahmen der KS 2016 vorhanden sind. Der Beauftragte stellt nicht in Abrede, dass die Erstellung einer solchen Auflistung mit einem Aufwand für die Behörde verbunden ist. Allerdings ist dieser gemäss Rechtsprechung grundsätzlich in Kauf zu nehmen, sofern dadurch der Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmgelegt wird.6