Darin bekräftigte der STENFO nochmals seine Haltung, wonach der Zugang bis zur Rechtskraft der Verfügung des UVEK aufgeschoben werde. Angesichts des hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bestehe im jetzigen Zeitpunkt kein Zugangsanspruch in Bezug auf die Kostenstudie 2016 sowie ihrer Überprüfberichte, da sie wesentliche Grundlage des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildeten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff.