a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ bis zu einem rechtskräftigen Entscheid aufgeschoben werde. 8. Am 29. Juni 2018 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ für einen weiteren Aufschub nicht gegeben seien. Der interne Meinungs- und Willensbildungsprozess sei mit dem Entscheid des UVEK als für die Kostenfestlegung zuständige Behörde abgeschlossen.