Das Zugangsgesuchverfahren werde bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des UVEK sistiert und erst danach materiell beurteilt werden. Der STENFO gab der Antragstellerin mit diesem Schreiben zudem Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Sistierung des Verfahrens zu äussern. 3. Mit Schreiben vom 28. März 2018 erklärte sich die Antragstellerin mit dieser Sistierung einverstanden. Sie wies jedoch darauf hin, dass diese Zustimmung ausdrücklich „nur bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Verwaltungsentscheides, nicht hingegen für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren“ gelte.