{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-STENFO--v_2018-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/GMvhcFprhApG/Empfehlung%20STENFO%20%20vom%201.%20November%202018%20Dokumente%20Kostenstudie%202016.pdf", "Checksum": "1d3eac6bb73af7e3a2004110c7bb464e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung STENFO  vom 1. 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Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu\namtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege.\nVorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung des UVEK über die Höhe der Stilllegungs- und\nEntsorgungskosten gemäss der Koststudie 2016 vor Bundesverwaltungsgericht angefochten\nwurde und das Verfahren aktuell – soweit für den Beauftragten erkennbar – noch hängig ist.\nDamit besteht in Bezug auf diejenigen Dokumente, die Eingang in die Verfahrensakten\ngefunden haben, zurzeit kein Anspruch auf Zugang gemäss Öffentlichkeitsgesetz, da diese\nwährend des Verfahrens vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen sind.\n23. In Bezug auf die übrigen Dokumente, die nicht Teil der Verfahrensakten sind, hat der STENFO\ndas Gesuch aber grundsätzlich materiell zu beurteilen und den Zugang nach Massgabe des\nÖffentlichkeitsgesetzes zu gewähren. Dabei ist ohne weiteres denkbar, dass zumindest\nteilweise die vom STENFO vorgebrachten Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 8\nAbs. 2 BGÖ (sowie weitere Ausnahmetatbestände) tatsächlich zur Anwendung gelangen\nkönnen. Ein genereller Zugangsaufschub ohne Einzelfallprüfung auch für alle übrigen\nDokumente erscheint aber unverhältnismässig, zumal dessen Dauer nicht absehbar ist.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die aufgrund der Zugangsgewährung\ndrohende Verletzung der angeführten öffentlichen oder privaten Interessen zwar nicht mit\nSicherheit eintreten, aber auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen.\nZudem muss diese ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme\nKonsequenz nicht als Beeinträchtigung gelten kann.7\n24. Folglich empfiehlt der Beauftragte dem STENFO, die materielle Zugänglichkeit der verlangten\nDokumente, soweit diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5\nBGÖ vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes und damit vom\nZugangsanspruch ausgenommen sind, zu prüfen und dabei dem Verhältnismässigkeitsprinzip\ndas nötige Gewicht einzuräumen. Im Hinblick auf möglicherweise enthaltene Personendaten\nsind gegebenenfalls die betroffenen Drittpersonen nach Art. 11 BGÖ anzuhören. Wird der\nZugang zu einzelnen Dokumenten oder gewissen Teilinhalten weiterhin aufgeschoben oder\nverweigert, ist dies hinreichend zu begründen.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n25. Der Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke stellt der\nAntragstellerin eine Dokumentenliste mit allen von ihrem Zugangsgesuch betroffenen\nDokumenten zu oder gibt ihr in sonst geeigneter Weise Auskunft über die verfügbaren\nDokumente. Er gibt der Antragstellerin sodann Gelegenheit, ihr Zugangsgesuch zu präzisieren\nbzw. einzugrenzen.\n26. Der Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke prüft\nanschliessend die Zugänglichkeit derjenigen Dokumente, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht\naufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ dem sachlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes entzogen sind, entsprechend den Erwägungen in den Ziffern 23 und 24\nerneut und gewährt den Zugang entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes.\nGegebenenfalls sind vorgängig betroffene Drittpersonen anzuhören.\n\n7\nBGE 144 II 77 E. 3.\n\n5/6\n27. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim\nStilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke den Erlass einer\nVerfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung\nnicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n28. Der Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke erlässt eine\nVerfügung, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n29. Der Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke erlässt die\nVerfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines\nGesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n30. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n31. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nStilllegungsfonds für Kernanlagen und\nEntsorgungsfonds für Kernkraftwerke,\nvertreten durch:\nWenger Plattner\nJungfraustrasse 1\n3000 Bern 6\n\nReto Ammann\n\n6/6\n"}