{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-STENFO--v_2018-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/GMvhcFprhApG/Empfehlung%20STENFO%20%20vom%201.%20November%202018%20Dokumente%20Kostenstudie%202016.pdf", "Checksum": "1d3eac6bb73af7e3a2004110c7bb464e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung STENFO  vom 1. 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Gemäss Art. 3 Abs. 1 VBGÖ hat die Behörde den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern über\ndie verfügbaren amtlichen Dokumente Auskunft zu geben und sie bei ihrem Vorgehen zu\nunterstützen. Dies bedeutet, dass sie ihnen in angemessenem Rahmen dabei behilflich sein\nmuss, ihr Gesuch klar zu formulieren, das gewünschte Dokument zu ermitteln und nötigenfalls\ndie Behörde zu bestimmen, die für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig ist. Die zuständige\nBehörde verfügt bezüglich der Unterstützung der Gesuchstellenden über einen gewissen\nErmessensspielraum.4 Diese Unterstützungspflicht der Behörde ist ein wesentlicher Aspekt des\nRechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und besteht unabhängig vom konkreten\nStreitgegenstand in einem Schlichtungsverfahren.\n19. Eine Auflistung der zu einem konkreten Thema vorhandenen Dokumente ist gerade in Fällen\nvon umfangreichen bzw. relativ allgemein formulierten Zugangsgesuchen wie dem vorliegenden\nein von der Lehre und Rechtsprechung anerkanntes Vorgehen im Hinblick auf eine mögliche\nPräzisierung oder Eingrenzung eines Zugangsgesuchs.5 Die Erstellung eines solchen\nDokumentenverzeichnisses im Rahmen der Unterstützungspflicht bedingt entgegen der Ansicht\ndes STENFO grundsätzlich keine Beurteilung auf inhaltlicher Ebene und insbesondere keine\nAussonderung der Verfahrensakten. Die Frage nach Inhalt des Dokuments und dessen\nZugänglichkeit stellt sich erst im Rahmen der eigentlichen materiellen Behandlung des Gesuchs\nund nicht bereits bei der Erstellung einer blossen Dokumentenliste. Mit letzterer wird zum\njetzigen Zeitpunkt lediglich die Existenz der Dokumente belegt. Für den Beauftragten ist nicht\nersichtlich, weshalb nicht bekannt werden dürfte, welche Dokumente im Zusammenhang mit\nder Verwaltungstätigkeit des STENFO im Rahmen der KS 2016 vorhanden sind. Der\nBeauftragte stellt nicht in Abrede, dass die Erstellung einer solchen Auflistung mit einem\nAufwand für die Behörde verbunden ist. Allerdings ist dieser gemäss Rechtsprechung\ngrundsätzlich in Kauf zu nehmen, sofern dadurch der Geschäftsgang der Behörde nicht\ngeradezu lahmgelegt wird.6 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ein solches Verzeichnis\nbereits erstellt worden ist und demnach der Aufwand bereits angefallen ist.\n20. In diesem Sinne empfiehlt der Beauftragte dem STENFO, der Antragstellerin mittels\nDokumentenverzeichnis oder in sonst geeigneter Weise Auskunft über alle Dokumente\nentsprechend ihrem Zugangsgesuch zu geben und ihr Gelegenheit einzuräumen, das\nZugangsgesuch zu präzisieren bzw. einzugrenzen (Art. 7 Abs. 3 und 4 VBGÖ).\n21. Da sich die Antragstellerin vorbehält, ihr umfangreiches Zugangsgesuch noch einzugrenzen\nbzw. zu präzisieren und demnach die vom Gesuch erfassten Dokumente noch nicht\nabschliessend feststehen, äussert sich der Beauftragte nachfolgend lediglich in allgemeiner Art\nund Weise zur Frage der materiellen Zugänglichkeit. Der STENFO machte geltend, die\ninhaltliche Prüfung des Zugangsgesuchs und damit auch der Zugang zu den Dokumenten sei\nangesichts des hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bis zum Vorliegen eines\nrechtskräftigen Entscheides aufzuschieben.\n\n4\nBundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Ziff. 3.2.\n5\nHÄNER, Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz 34; BGE 142 II 324 E. 3.5.\n6\nBGE 142 II 324 E. 3.5; Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.6.6.\n\n"}