{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-STENFO--v_2018-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/GMvhcFprhApG/Empfehlung%20STENFO%20%20vom%201.%20November%202018%20Dokumente%20Kostenstudie%202016.pdf", "Checksum": "1d3eac6bb73af7e3a2004110c7bb464e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung STENFO  vom 1. 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September 2018 teilte der STENFO der Antragstellerin mit, dass keine\nMöglichkeit ersichtlich sei, auf die Zustellung einer Dokumentenliste bzw. auf die Eröffnung\neines Verfahrens zur partiellen Offenlegung gewisser Dokumente einzutreten, solange in der\nSache selbst kein rechtskräftiger Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei. Bei\nder Mehrheit der identifizierten Unterlagen handle es sich um Verfahrensakten des\nBeschwerdeverfahrens gegen die Verfügung des UVEK. Doch auch die übrigen Unterlagen\nstünden allesamt in einem engen Zusammenhang mit der Kostenstudie 2016 und damit auch\nmit den besagten Verfahrensakten, indem sie Passagen aus den Verfahrensakten wiedergeben\noder darauf Bezug nehmen würden. Allein mit der Anfertigung einer Liste, welche Aktenstücke\nim Verfahren seien und welche nicht, wäre es nicht getan, vielmehr müsste eine solche\nUnterscheidung laut STENFO auch auf inhaltlicher Ebene erfolgen. Er sehe sich deshalb\nausserstande, eine solche Liste mit vertretbarem Aufwand, der überdies der Antragstellerin\nverrechnet werden müsste, herzustellen. Deshalb werde an besagtem zeitlichen Aufschub des\nZugangs festgehalten.\n13. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des STENFO sowie auf die\neingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n14. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim STENFO ein. Dieser\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als\nTeilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n15. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n16. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3\n\n2\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n3\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n\n"}