{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-STENFO--v_2018-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/GMvhcFprhApG/Empfehlung%20STENFO%20%20vom%201.%20November%202018%20Dokumente%20Kostenstudie%202016.pdf", "Checksum": "1d3eac6bb73af7e3a2004110c7bb464e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung STENFO  vom 1. 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Mai 2018 beim STENFO eine\nbegründete, einem Schlichtungsantrag zugängliche Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 4\nBGÖ.\n7. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 liess der STENFO der Antragstellerin eine solche\nabschliessende Stellungnahme zukommen und erklärte, dass der Zugang zu der Kostenstudie\n2016 und den zudienenden Unterlagen aufgrund der hängigen Verfahren vor\nBundesverwaltungsgericht im jetzigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8\nAbs. 2 BGÖ bis zu einem rechtskräftigen Entscheid aufgeschoben werde.\n8. Am 29. Juni 2018 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Sie stellte sich auf den\nStandpunkt, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ für einen\nweiteren Aufschub nicht gegeben seien. Der interne Meinungs- und Willensbildungsprozess sei\nmit dem Entscheid des UVEK als für die Kostenfestlegung zuständige Behörde abgeschlossen.\nEs sei nicht ersichtlich, inwiefern die Zugänglichmachung der ersuchten Dokumente zum\njetzigen Zeitpunkt eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung\nim Sinne eines erheblichen Schadensrisikos darstelle, zumal die Unabhängigkeit der\nrichterlichen Entscheidbehörde ohnehin verfassungsrechtlich garantiert sei. Bis ein\nrechtskräftiger Entscheid über die Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten vorliege,\nkönne es Jahre dauern. So werde ihr Zugangsanspruch auf nicht absehbare Zeit\nhinausgeschoben. Selbst wenn ein Zugangsaufschub grundsätzlich gerechtfertigt wäre, so sei\nnicht davon auszugehen, dass sämtliche verlangten Dokumente davon betroffen wären. Zudem\nhabe der STENFO ihr trotz ausdrücklichem Ersuchen bislang keine Liste mit den vom\nZugangsgesuch betroffenen Dokumenten zugestellt. So wisse sie bis heute nicht, welche\nDokumente effektiv von ihrem Zugangsgesuch erfasst seien.\n9. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den\nEingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags den STENFO dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n10. Am 13. Juli 2018 reichte der STENFO eine Auflistung der vom Zugangsgesuch betroffenen\nDokumente und eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin bekräftigte der STENFO nochmals\nseine Haltung, wonach der Zugang bis zur Rechtskraft der Verfügung des UVEK aufgeschoben\nwerde. Angesichts des hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bestehe im jetzigen\nZeitpunkt kein Zugangsanspruch in Bezug auf die Kostenstudie 2016 sowie ihrer\nÜberprüfberichte, da sie wesentliche Grundlage des Verfahrens vor dem\nBundesverwaltungsgericht bildeten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ). Auch die weiteren vom\nZugangsgesuch betroffenen Unterlagen, die allesamt im Zusammenhang mit der Kostenstudie\n2016 bzw. ihrer Überprüfung stünden, könnten jeweils einzeln sowie in ihrer Gesamtheit eine\nöffentliche Debatte auslösen, wodurch der Willensbildungsprozess beeinflusst werden könne.\nErst wenn die Aufschubgründe weggefallen seien, würden die materiellen Voraussetzungen der\nZugangsgewährung im Einzelnen zu prüfen und die betroffenen Dritten anzuhören sein. Ein\nRechtsnachteil erwachse der Gesuchstellerin mit diesem beabsichtigten Vorgehen nicht.\n\n"}