Es sind somit keine Anhaltspunkte vorhanden, dass es sich um ein Dokument handelt, welches nach der Vorstellung des Verfassers noch inhaltliche Änderungen erfahren wird und daher nicht als endgültig verstanden werden darf. 19. Würde man der Auffassung des SBFI folgen, wonach die interne Meinungsbildung auch nach deren Abschluss und "über Zeit“ geschützt werden müsse, ansonsten die freie Meinungsbildung durch die ständige Möglichkeit der nachträglichen Publikation von Dokumenten verunmöglicht 4 BBl 2003 1998; BVGE 2011/53 E. 8.3.2. 5 BVGE 2011/52 E. 5.1.2. 6 BBl 2003 1997; BVGE 2011/52 E. 5.1.3.