2/5 von Art. 5 BGÖ. Auch sei der Bericht weder formal abgesegnet (autorisiert) noch von der Verfasserin unterzeichnet worden. Somit fehle es dem Entwurf gerade an dem vom Öffentlichkeitsgesetz geforderten definitiven Charakter. „Hinzu kommt, dass der Entwurf […] dem SBFI auch nie formell zugestellt worden ist, sondern nur zwecks Übersetzung.“ 15.