SBFI um Zugang zu einem von einem Dritten erstellten Bericht „Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand“ ersucht. 2. Nachdem ihm das SBFI mitgeteilt hatte, dass der Bericht noch nicht fertig gestellt sei und folglich kein Zugang gewährt werden könne, reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Mangels Einigung erliess der Beauftragte am 15. März 2017 eine Empfehlung, in welcher er die Haltung des SBFI stützte.1 Auf Ersuchen des Antragstellers erliess das SBFI am 12. April 2017 eine entsprechende Verfügung, welche unangefochten blieb.