{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-SBFI-vom-_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/NOnybx0hAPOo/Empfehlung%20SBFI%20vom%2017.08.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "75edc62b2d274ae64e8d57e110ccfb18"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung SBFI vom 17.08.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 17.08.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 17.08.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 17.08.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 17. 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So hat auch\ndas Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass ein unfertiges Dokument aufgrund der\näusseren Umstände – selbst ohne Zutun des Verfassers durch blossen Zeitablauf – zu einem\nfertig gestellten mutieren kann, wenn die Gefahr einer Beeinflussung entfällt.7 Andernfalls\nkönnte der Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz, wie bereits erwähnt, nämlich nur\nschon dadurch vereitelt werden, dass ein Dokument niemals fertig gestellt wird.\n20. Darüber hinaus haben weder das SBFI noch die betroffene Dritte konkret dargelegt, inwiefern\nihre freie Meinungs- und Willensbildung gut zwei Jahre nach Erstellung des Dokuments und ein\nJahr nach Abschluss des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens durch eine Zugänglichmachung\ndieses Berichts nach wie vor beeinträchtigt würde. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass das\nÖffentlichkeitsgesetz die Nachvollziehbarkeit der Verwaltungstätigkeit zu fördern bezweckt\n(vgl. Art. 1 BGÖ). Dementsprechend hat eine Bundesbehörde über ihr Verwaltungshandeln\nentsprechend der Zielsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes Transparenz zu schaffen. Dies gilt\nauch für das SBFI, welches vorliegend im Rahmen seiner Oberaufsicht über die\nBerufsprüfungen bzw. der höheren Fachprüfungen8 tätig geworden ist, wie sich den dem\nSachverhalt zugrundeliegenden Unterlagen entnehmen lässt.\n21. Somit gilt der Bericht - selbst wenn er inhaltlich unvollständig sein sollte – als fertig gestellt, da\nes sich nach Auffassung des Beauftragten um ein in sich selber abgeschlossenes und nicht\nmehr in Bearbeitung stehendes Dokument handelt. Demnach ist der vom Antragsteller\nverlangte Bericht als amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ zu betrachten, für welches\ndie gesetzliche Vermutung des Zugangs gilt.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n22. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation prüft das vom Antragsteller\nverlangte Dokument auf das Vorhandensein von Ausnahmetatbeständen und gewährt sodann\nden Zugang entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. Gegebenenfalls sind\ngestützt auf Art. 9 BGÖ gewisse Personennamen zu schwärzen.\n23. Der Antragsteller und die angehörten Dritten können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser\nEmpfehlung beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation den Erlass einer\nVerfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung\nnicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n24. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation erlässt eine Verfügung, wenn es\nmit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n25. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation erlässt die Verfügung innert 20\nTagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer\nVerfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n26. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers sowie der angehörten\nDritten anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n\n7\nUrteil des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 5.2.1.2.\n8\nArt. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10).\n\n4/5\n27. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nStaatssekretariat für Bildung,\nForschung und Innovation\n3003 Bern\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nY\n\nReto Ammann\n\n5/5\n"}