{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-SBFI-vom-_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/NOnybx0hAPOo/Empfehlung%20SBFI%20vom%2017.08.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "75edc62b2d274ae64e8d57e110ccfb18"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung SBFI vom 17.08.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 17.08.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 17.08.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 17.08.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 17. August 2018: SBFI / Bericht Immobilienberufsprüfungen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:45", "Checksum": "b9eef0a5ca0117d605181162a81aef07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 17.08.2018\nRegeste:\nEmpfehlung vom 17. August 2018: SBFI / Bericht Immobilienberufsprüfungen\n\n 2/5\nvon Art. 5 BGÖ. Auch sei der Bericht weder formal abgesegnet (autorisiert) noch von der\nVerfasserin unterzeichnet worden. Somit fehle es dem Entwurf gerade an dem vom\nÖffentlichkeitsgesetz geforderten definitiven Charakter. „Hinzu kommt, dass der Entwurf […]\ndem SBFI auch nie formell zugestellt worden ist, sondern nur zwecks Übersetzung.“\n15. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. Juli 2018 an den Antragsteller und die\nangehörte Dritte führte auch das SBFI aus, ihm liege nach wie vor kein fertig gestellter Bericht,\nsondern nur das noch in Bearbeitung stehende Dokument aus dem Jahr 2016 vor, welches\nbereits Gegenstand des ersten Schlichtungsverfahrens gewesen sei. Gestützt auf die\ngesetzlichen Vorgaben erachte das SBFI das fragliche Dokument nach wie vor als nicht fertig\ngestellt. Zum einen sei das Dokument dem SBFI nicht unterzeichnet zugestellt worden. Zum\nanderen sei das Dokument dem SBFI lediglich zur Übersetzung und zur nachfolgenden\nWeiterbearbeitung durch die Erstellerin zugestellt worden, unbeachtlich des Inhalts. Der\nfragliche Bericht habe der Erstellerin zur internen Willensbildung gedient, was ebenso gegen\neine definitive Übergabe spreche. Diese interne Meinungsbildung müsse auch nach einem\nallfälligen Verfahren und „über Zeit“ geschützt werden. Ansonsten würde die freie\nMeinungsbildung durch die ständige Möglichkeit der nachträglichen Publikation von\nDokumenten verunmöglicht. Daher bestehe der Schutz auch über längere Zeit fort.\n16. Gemäss Art. 1 Abs. 2 VBGÖ gilt ein Dokument dann als fertig gestellt, wenn es von der\nBehörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder von der erstellenden Person dem\nAdressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als\nEntscheidgrundlage (Bst. b). So sind die Unterzeichnung oder die Genehmigung eines\nDokuments zwar gewichtige Hinweise darauf, dass ein Dokument fertig gestellt ist.\nEntscheidend ist jedoch vor allem, ob Anhaltspunkte für die Fertigstellung des Dokuments\nbestehen. 4 Wesentliches Kriterium ist demnach, ob ein Dokument in seiner Endfassung vorliegt,\nd.h. definitiven Charakter aufweist. Entscheidend für die Qualifikation als fertig gestelltes\nDokument ist nicht seine inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob es sich um ein in sich selber\nabgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument handelt.5\n17. Der Grund für den Ausschluss von Dokumenten mit provisorischem Charakter gemäss Art. 5\nAbs. 3 Bst. b BGÖ liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und\nihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss, um sich möglichst ungestört und\nohne Druckversuche von aussen eine Meinung zu bilden. Kann die freie Meinungs- und\nWillensbildung durch eine Publikation eines Dokumentes nicht oder nicht mehr beeinflusst\nwerden, so spricht dies umgekehrt für die Annahme eines fertig gestellten Dokuments.6\n18. Im vorliegenden Fall machten weder das SBFI noch die betroffene Dritte geltend, dass sich das\nverlangte Dokument inhaltlich noch in Bearbeitung befindet und Grundlage eines noch\nlaufenden Meinungsbildungsprozesses bildet. Vielmehr räumten sie ein, dass das damit\nzusammenhängende Aufsichtsbeschwerdeverfahren bereits abgeschlossen ist und\nargumentierten, dass der verlangte Bericht nie fertig gestellt wurde, mithin ein „Entwurf“ bleiben\nwird. Es sind somit keine Anhaltspunkte vorhanden, dass es sich um ein Dokument handelt,\nwelches nach der Vorstellung des Verfassers noch inhaltliche Änderungen erfahren wird und\ndaher nicht als endgültig verstanden werden darf.\n19. Würde man der Auffassung des SBFI folgen, wonach die interne Meinungsbildung auch nach\nderen Abschluss und \"über Zeit“ geschützt werden müsse, ansonsten die freie Meinungsbildung\ndurch die ständige Möglichkeit der nachträglichen Publikation von Dokumenten verunmöglicht\n\n4\nBBl 2003 1998; BVGE 2011/53 E. 8.3.2.\n5\nBVGE 2011/52 E. 5.1.2.\n6\nBBl 2003 1997; BVGE 2011/52 E. 5.1.3.\n\n"}