{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-SBFI-vom-_2018-08-17.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/NOnybx0hAPOo/Empfehlung%20SBFI%20vom%2017.08.2018%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "75edc62b2d274ae64e8d57e110ccfb18"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung SBFI vom 17.08.2018 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 17.08.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 17.08.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 17.08.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 17. 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Dezember 2016 gestützt auf das\nBundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ;\nSR 152.3) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI um Zugang zu\neinem von einem Dritten erstellten Bericht „Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand“ ersucht.\n2. Nachdem ihm das SBFI mitgeteilt hatte, dass der Bericht noch nicht fertig gestellt sei und\nfolglich kein Zugang gewährt werden könne, reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag\nbeim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\nMangels Einigung erliess der Beauftragte am 15. März 2017 eine Empfehlung, in welcher er die\nHaltung des SBFI stützte.1 Auf Ersuchen des Antragstellers erliess das SBFI am 12. April 2017\neine entsprechende Verfügung, welche unangefochten blieb.\n3. Am 23. April 2018 ersuchte der Antragsteller beim SBFI gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz\nerneut um Zugang zu demselben Bericht.\n4. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte das SBFI dem Antragsteller mit, dass nach wie vor kein\nfertig gestelltes Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ vorliege, weshalb der Zugang weiterhin\nverweigert werde.\n5. Daraufhin reichte der Antragsteller am 16. Mai 2018 beim Beauftragten erneut einen\nSchlichtungsantrag ein.\n6. Auf Ersuchen des Beauftragten reichte das SBFI am 29. Mai 2018 die betroffenen Dokumente\nund eine ergänzende Stellungnahme ein. Das SBFI erklärte, dass die Situation seit dem ersten\nSchlichtungsverfahren unverändert sei und das gewünschte Dokument nicht fertig gestellt und\ndamit kein amtliches Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes sei.\n7. Am 7. Juni 2018 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien zwar\nnicht in der Sache, jedoch über das weitere Vorgehen einigen konnten. Der Beauftragte\nentschied, das Schlichtungsverfahren derweil zu sistieren.\n\n1\nEmpfehlung EDÖB vom 15. März 2017: SBFI / Bericht Fachprüfung Immobilientreuhand.\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n8. Entsprechend der erzielten Einigung über das weitere Vorgehen führte das SBFI im Nachgang\nzur Schlichtungsverhandlung bei den betroffenen Dritten eine Anhörung gemäss Art. 11\nAbs. 1 BGÖ durch. Am 12. Juli 2018 liess das SBFI sowohl den betroffenen Dritten als auch\ndem Antragsteller eine abschliessende Stellungnahme gemäss Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 12\nAbs. 4 BGÖ zukommen. Darin hielt es an seiner abschlägigen Haltung zum Zugangsgesuch\nfest.\n9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers, der angehörten Dritten und des SBFI sowie\nauf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n10. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SBFI ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zum verlangten Dokument. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an\neinem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n11. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}