18. Die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde stellt der Antragstellerin eine Liste der betroffenen Dokumente zu und gibt ihr Gelegenheit zur Konkretisierung des Zugangsgesuchs. Die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde gewährt sodann den Zugang zu den von der Antragstellerin verlangten Dokumenten entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und hört gegebenenfalls die betroffenen Drittpersonen an. 19. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Eidg.