In Bezug auf das Vorhandensein von allfälligen Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ sowie Personendaten (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGÖ) sind gegebenenfalls vorgängig die betroffenen Drittpersonen anzuhören (Art. 11 BGÖ). III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: