3/4 Fall zur Anwendung gelangt. Er empfiehlt der RAB, im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ) der Antragstellerin eine Liste der vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente zuzustellen, damit diese ihr Zugangsgesuch konkretisieren bzw. eingrenzen kann (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ).8 Im Anschluss gewährt die RAB den Zugang nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes. In Bezug auf das Vorhandensein von allfälligen Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.