g BGÖ vor, dass der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Das Öffentlichkeitsgesetz sieht zudem eine Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre Dritter vor (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) vor. Die von der RAB vorgebrachten Persönlichkeitsrechte des betroffenen Revisors sowie allfällige Geschäftsgeheimnisse können folglich im Rahmen des Verfahrens auf Zugang gemäss Öffentlichkeitsgesetz berücksichtigt werden. 17. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Es liegt keine Spezialbestimmung nach Art.