10 RVOG) geregelt. Bei der allgemeinen aktiven Information verfügt die Behörde über einen grossen Ermessenspielraum ob, und in welchem Umfang sie Informationen veröffentlichen will.6 Das Öffentlichkeitsgesetz regelt hingegen die passive Information, d.h. den subjektiven Anspruch jeder Person auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten. 15. Nach Ansicht des Beauftragten handelt sich bei der erwähnten Bestimmung im Revisionsaufsichtsgesetz um eine spezialrechtlich geregelte aktive Informationspflicht der Behörde.