Der Beauftragte weist darauf hin, dass klar zwischen der aktiven und passiven Behördeninformation zu unterscheiden ist.4 Die aktive Information, die sog. Information von Amtes wegen, wird vom Öffentlichkeitsgesetz nicht erfasst.5 Aktive Informationspflichten sind einerseits spezialrechtlich (bspw. Veröffentlichung von Erlassen und Verträgen gemäss Publikationsgesetz, die Berichterstattung des Beauftragten nach Art. 30 DSG) und andererseits allgemein (Art. 180 BV, Art. 10 RVOG) geregelt.