2/4 Überlegung zu Grunde, dass sich aufsichtsrechtliche Massnahmen der RAB praktisch immer auf Unterlagen und Informationen stützten, die dem Revisionsgeheimnis (Art. 730b Abs. 2 OR) unterliegen, als Geschäftsgeheimnis des betroffenen Revisionsunternehmens gelten sowie mit Blick auf den Persönlichkeits- und Datenschutz der betroffenen Personen relevant seien.