19. Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes jedoch eine spezialgesetzliche Bestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. b BGÖ dar, die dem Öffentlichkeitsgesetz vorgeht. Bei dieser Bestimmung handle es sich nicht lediglich um eine allgemeine Umschreibung des Amtsgeheimnisses nach Art. 34 RAG, welches sich auf jene Informationen beschränke, die gemäss Öffentlichkeitsgesetz nicht öffentlich zugänglich seien. Vielmehr werde in Art. 19 Abs. 2 RAG eine spezielle Zugangsnorm statuiert, welche dem Öffentlichkeitsgesetz als lex specialis vorgehe (Art. 4 Bst. b BGÖ). Dieser Regelung liege die