a BGÖ dem persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, was im vorliegenden Schlichtungsverfahren auch nicht bestritten wurde. Die verlangten Dokumente betreffen ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren der RAB und sind überdies nicht Teil der Verfahrensakten im aktuell von der Antragstellerin geführten Gerichtsverfahren. Die Dokumente unterstehen folglich auch dem sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 BGÖ). 12. Nach Auffassung der RAB stellt Art. 19. Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes jedoch eine spezialgesetzliche Bestimmung im Sinne von Art. 4 Bst.