Am 8. November 2017 reichte die RAB die vom Zugangsgesuch betroffene Verfügung und eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin machte die RAB geltend, das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) sehe für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und Informationen