Sodann seien nur Dokumente, die zu den Verfahrensakten eines laufenden Verfahrens gehörten, vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Vorliegend werde aber Zugang zu Dokumenten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens verlangt. 4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die RAB dazu auf, die betroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Am 8. November 2017 reichte die RAB die vom Zugangsgesuch betroffene Verfügung und eine ergänzende Stellungnahme ein.