Am 25. Oktober 2017 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die Antragstellerin wandte ein, eine spezielle Gesetzesbestimmung, welche vom Öffentlichkeitsgesetz abweichende Regeln über den Zugang zu Dokumenten von abgeschlossenen Verwaltungsverfahren der RAB aufstelle, sei nicht ersichtlich und werde von der Behörde auch nicht angeführt. Sodann seien nur Dokumente, die zu den Verfahrensakten eines laufenden Verfahrens gehörten, vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen.