2. Am 23. Oktober 2017 lehnte die RAB das Ersuchen der Antragstellerin ab und teilte mit, dass das Öffentlichkeitsgesetz aufgrund des bereits hängigen Verfahrens vorliegend nicht anwendbar sei (Art. 4 Bst. b BGÖ). Vielmehr seien die entsprechenden Editionsbegehren für Beweismittel gemäss dem einschlägigen Verfahrenserlass beim zuständigen Gericht zu stellen. 3. Am 25. Oktober 2017 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.